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Schutz vor Übergriffen

Präventionsmaßnahmen und deren Fördermöglichkeiten

Grundsätzlich sollten Nutztiere, vor allem Schafe und Ziegen, möglichst wolfssicher gehalten werden, wenn Wölfe sich ansiedeln. Denn wenn Wölfe bereits beim ersten Versuch, Nutztiere zu erbeuten, schlechte Erfahrungen mit stromführenden Zäunen oder Herdenschutzhunden machen, dann versuchen sie es vermutlich so schnell nicht wieder. An ungeschützten Nutztieren (z.B. angepflockte Tiere, Zaun wasserseitig offen) lernen Wölfe, dass solche Nutztiere sehr leichte Beute sind. Dies zu verhindern, sollte wichtigstes Ziel sein.

Ein rundum geschlossener, bodenbündiger Elektrozaun mit 90 cm Höhe, genügend Spannung oder ein geringer Litzenabstand von max. 20 cm bei Litzenzäunen verhindern im Normalfall Wolfsübergriffe. Kleinere Fuchslöcher unter dem Zaun müssen regelmäßig beseitigt werden, da Wölfe solche Ansätze gern erweitern.

Wenn sich Wölfe auf das Untergraben oder das Überspringen von Elektrozäunen spezialisiert haben, müssen bessere Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um dies solchen Individuen grundsätzlich abzugewöhnen.

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Download Info-Broschüre Herdenschutzhunde

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Download BfN Skript 201

Förderung von Präventionsmaßnahmen

Gemäß der Förderrichtlinie Wolf Mecklenburg-Vorpommern können Präventionsmaßnahmen gefördert werden, die als erweiterter Schutz (siehe unten) dem Schutz von Haus- und Nutztierarten dienen, die bisher durch Wölfe in Mecklenburg-Vorpommern geschädigt wurden. Insbesondere trifft dies für Schafe, Ziegen und Gatterwild (etwa Damwild) zu. Im Einzelfall und nach gesonderter Prüfung, insbesondere im Zusammenhang mit einem nachweisbaren spezifischen Rissgeschehen, ist auch die Förderung von Präventionsmaßnahmen für weitere betroffene Haus- und Nutztierarten (zum Beispiel Rinder oder Pferde) möglich.

Die Förderung der Präventionsmaßnahmen erfolgt im bekannt gegebenen Wolfsgebiet. Seit dem 25.01.2024 gilt Mecklenburg-Vorpommern vollständig als Wolfsgebiet und somit als Förderkulisse für Präventionsmaßnahmen. Neu in die Förderkulisse integriert wurden insbesondere die Inseln Rügen, Hiddensee und Poel sowie weitere bislang nicht berücksichtigte Insellagen. Die Übergangsfrist für diese Flächen, in der ein Schadensaugleich auch ohne das Vorhandensein des Grundschutzes erfolgen kann, läuft am 25.07.2024 aus.

Die aktuell gültige Fassung der Förderrichtlinie Wolf sowie die aktuelle Karte des Wolfsgebiets gemäß der Förderrichtlinie Wolf finden Sie auf der rechten Seite.

Die Beantragung, Bescheidung, Ausreichung und Kontrolle der Fördermittel erfolgt über das jeweils zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) oder – in Großschutzgebieten – das jeweilige Nationalparkamt oder das jeweilige Biosphärenreservatsamt. Die Erstberatung der Tierhalter zu Fördermöglichkeiten in Bezug auf Präventionsmaßnahmen erfolgt in der Regel durch vom Land beauftragte Nutztierhalterberater oder durch die jeweils zuständige genannte Bewilligungsbehörde. Unter folgender Telefonnummer können Termine mit der vom Land beauftragten Nutztierhalterberatung vereinbart werden:

Kontakt Nutztierhalterberatung

03847 5529925 oder 0171 7270624
h.diederichs@lse-sternberg.de

Förderfähig sind Schutzmaßnahmen, die über die normalen Anforderungen einer Einfriedung im Sinne des im Managementplan für den Wolf in Mecklenburg-Vorpommern oder in entsprechenden Ergänzungen definierten Grundschutzes hinausgehen. Die Förderrichtlinie Wolf M-V (FöRLWolf M-V; Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2019, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 20. Juli 2020) sieht – je nach konkreter Fallkonstellation – eine Förderung von bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben vor. Näheres wird durch die konkreten Vorgaben der Förderrichtlinie bestimmt. Die Antragstellung muss schriftlich bei der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde unter Verwendung der bei diesen verfügbar gehaltenen Antragsformulare erfolgen. Der Antrag muss dabei unter anderem Angaben zur Veranlassung und Örtlichkeit, Angaben zu Art und Umfang der geplanten Maßnahme sowie einen Kosten- und Finanzierungsplan enthalten. Näheres regelt die Förderrichtlinie Wolf M-V.

Beispiele für mögliche Schutzmaßnahmen sind:

  • die optische Verstärkung der Zäune durch Breitbandlitzen (Flatterband) über oder vor dem Standardschutzzaun,
  • Netzzäune mit Erdungen ab einer Höhe von ~ 1,1 m mit entsprechenden Weidezaungeräten und Akkus sowie Ladegeräten,
  • Litzenzäune ab 1,1 m inkl. Zubehör,
  • die Erhöhung von Festzäunen über den Grundschutz von 1,2 m hinaus,
  • der Schutz vor Untergrabung nicht elektrischer Zäune (Zaun 20 cm tief eingraben oder eine E-Litze mit max. 20 cm Bodenabstand) und
  • die Anschaffung und Ausbildung geeigneter Herdenschutzhunde.
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Förderrichtlinie Wolf (gültig bis 31.12.2024)

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Download Karte "Wolfsgebiete gemäß Förderrichtlinie Wolf"

Förderung von zusätzlichen laufenden Betriebsausgaben

Mit der Veröffentlichung der Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für zusätzliche laufende Betriebsausgaben zum Schutz vor Schäden durch den Wolf am 20. September 2021 im Amtsblatt M-V können zukünftig zusätzliche laufende Betriebs­ausgaben zum Schutz vor Schäden durch den Wolf gefördert werden. Agrar- und Umweltminister Dr. Till Backhaus hat die entsprechende Richtlinie am 01. September 2021 unterzeichnet.

Die Zuwendung umfasst zusätzliche (über die allgemeinen Sicherungspflichten hinausgehende) laufende Betriebsausgaben zum Schutz vor Schäden durch den Wolf an landwirtschaftlichen Nutztieren in Weidehaltung zur Sicherung umweltfreundlicher Weideprak­tiken. Gefördert werden können zusätzliche laufende Betriebsausgaben für (über die allgemeinen Sicherungs­pflichten hinausgehende) wolfsabweisende Zäune sowie für Herdenschutzhunde.

Zuwendungsempfänger können insbesondere Betriebsinhaber sein, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften. Andere Landbewirt­schafter können Zuwendungsempfänger sein, sofern die Haltung bestimmter landwirtschaftlicher Nutztiere der Sicherstellung der Beweidung im Rahmen der Landschafts­pflege, zum Erhalt tiergenetischer Ressourcen oder dem Hochwasser- und Küstenschutz dient.

Zuwendungen können gewährt werden, soweit die mit den zusätzlichen laufenden Betriebsausgaben verbundenen Maßnahmen in einem amtlich bekannt gemachten Wolfsgebiet erfolgen. Ab dem 25.01.2024 gilt Mecklenburg-Vorpommern vollständig als Wolfsgebiet und somit als Förderkulisse für Präventionsmaßnahmen, siehe auch die aktuelle Karte. Neu in die Förderkulisse integriert wurden insbesondere die Inseln Rügen, Hiddensee und Poel sowie weitere bislang nicht berücksichtigte Insellagen. Die Übergangsfrist für diese Flächen, in der ein Schadensaugleich auch ohne das Vorhandensein des Grundschutzes erfolgen kann, läuft am 25.07.2024 aus.

Zuwendungen können für Zuwendungs­empfänger gewährt werden, die eine Investitions­förderung nach der Förderrichtlinie Wolf erhalten haben. Gefördert werden können auch Tierhalter, die keine Investitionsförderung erhalten haben, bei denen aber die Notwendigkeit und Ange­messen­heit der Schutzmaßnahme von der Bewilli­gungsbehörde oder einer von ihr beauftragten Person bestätigt wurde und auch die weiteren Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sind. Näheres regelt die Förderrichtlinie.

Die Beantragung, Bescheidung, Ausreichung und Kontrolle der Fördermittel erfolgt auch für diese Förderrichtlinie über das jeweils zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) oder – in Großschutzgebieten – das jeweilige Nationalparkamt oder das jeweilige Biosphärenreservatsamt. Die Antragstellung erfolgt schriftlich bei der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde unter Verwendung des bei diesen verfügbar gehaltenen Antragsformulars.

Anträge können in den Jahren 2021 und 2022 jeweils bis zum 30. September bei den jeweiligen Bewilligungsbehörden (StÄLU, Großschutzgebietsverwaltungen) gestellt werden. Aufgrund der im Jahr 2021 damit verbundenen kurzen Frist ist die Festlegung einer weiteren Antragsfrist vorgesehen. Diese wird gesondert bekanntgegeben. Antragstellungen sind auch bereits vor dem oben genannten Veröffentlichungsdatum möglich.

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Richtlinie für Förderung von zusätzlichen laufenden Betriebsausgaben

Kontakt

Zentrale Koordination Wolf M-V (Wolfshotline)
(Marika Schuchardt & Jens Geißler)

Informationen zu auffälligen Sichtungen von Wölfen, Schadensfällen bei Nutztieren und Totfunden werden an 7 Tagen in der Woche entgegengenommen.

Tel: 0170-765 88 87 (Bitte nur Anrufe, keine SMS)

Monitoring Wolf M-V
(Dr. Norman Stier)

Informationen zu Wolfssichtungen (möglichst mit Foto oder Video dokumentiert), gerissenen Wildtieren, Fotofallenbilder – oder videos, Spuren- und Kotfunde (bitte mit Datums- und Ortsangabe) werden durch das Monitoring Wolf entgegengenommen:

E-Mail: stier@wildundforst.de
Tel: 0171-485 97 89
TU Dresden – Forstzoologie, AG Widtierforschung
Pienner Str. 7, 01737 Tharandt

Präventionsberatung Wolf M-V
(Hans Diederichs)

Kostenlose Beratungstermine für Nutztierhalter zum Thema Herdenschutz, sowie Voraussetzungen für Förder- und Ausgleichszahlungen können montags bis freitags vereinbart werden. Einzel-, sowie Gruppentermine möglich.

E-Mail:  h.diederichs@lse-sternberg.de
Tel: 03847-5529925 oder 0171-7270624