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Mecklenburg-Vorpommern, Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt – zur Startseite

Wolf in Mecklenburg-VorpommernInformationsportal des Landes zum Wolf

Wolfsdatenbank

Herdenschutz

Grundschutz und zumutbarer Herdenschutz

Anforderungen nach Nutztierart

Für die Bewertung von Nutztierschäden und für Managementmaßnahmen unterscheidet das Land zwischen Grundschutz und zumutbarem Herdenschutz. Der Grundschutz ist Voraussetzung für Entschädigungsleistungen nach einem Wolfsübergriff, der zumutbare Herdenschutz geht darüber hinaus, ist förderfähig und Voraussetzung für die Prüfung einer Entnahme schadstiftender Wölfe.

Auf einen Blick

Grundschutz und zumutbarer Herdenschutz nach Nutztierart – Kurzfassung; maßgeblich sind die Anforderungen im Einzelnen weiter unten
NutztierartGrundschutz (Voraussetzung für Entschädigung)Zumutbarer Herdenschutz (förderfähig, Voraussetzung für Entnahmeprüfung)
Schafe, Ziegen, Alpakas, LamasMobiler Elektrozaun ab 90 cm, bodennah, mindestens 2.500 V und 1 J; oder Festzaun ab 120 cm, bodenbündigElektronetz messbar ab 1,00 m (Nennhöhe 1,05–1,08 m), geschlossen und bodennah; Festzaun neu ab 1,40 m Gesamthöhe mit Litze und Untergrabeschutz
Rinder und PferdeGeeignete, funktionsfähige Einfriedung nach Tierschutzrecht und fachlichen EmpfehlungenGeeignete Einfriedung plus selbstschutzfähiger Herdenverband; Kälber und Fohlen nie ohne diesen Verband auf der Weide
GehegewildFestzaun ab 180 cm, bodenbündigWie wolfsabweisender Festzaun für Schafe und Ziegen mit Überkletter- und Untergrabeschutz; Mindesthöhe 1,80 m bleibt
Sonstige NutztierartenKeine landeseinheitlichen Anforderungen, Einzelfallentscheidung mit dem Fachreferat 250Keine landeseinheitlichen Anforderungen; kein Anspruch auf Entnahmeprüfung

Grundschutz im Einzelnen

Der Grundschutz beschreibt die Mindestanforderungen an den Herdenschutz, die für die Gewährung von Entschädigungsleistungen bei Nutztierrissen zugrunde gelegt werden. Die konkreten Anforderungen unterscheiden sich nach Nutztierart und Haltungsform.

Schafe, Ziegen, Alpakas und Lamas

Mobile, elektrifizierte Zäune

  • an jeder Stelle mindestens 90 cm hoch
  • bodennah geführt
  • Spannung mindestens 2.500 V, Impulsenergie mindestens 1 J
  • bei Litzenzäunen: lichte Weite zwischen den stromführenden Leitern bis etwa 60 cm Höhe höchstens 20 cm

Festzäune

  • mindestens 120 cm hoch
  • bodenbündig ausgeführt
  • beginnende Untergrabungen sind frühzeitig zu beseitigen
Rinder und Pferde

Als Grundschutz gilt eine für die jeweilige Tierart und die konkreten Haltungsbedingungen geeignete und funktionsfähige Einfriedung, die die Tiere sicher auf der vorgesehenen Weidefläche hält.

Bei der Bewertung werden die tierschutzrechtlichen Anforderungen sowie anerkannte fachliche Empfehlungen zur sicheren und tiergerechten Weidehaltung berücksichtigt – insbesondere Tierschutzgesetz, Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, die Leitlinien des Bundeslandwirtschaftsministeriums und die Empfehlungen der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e. V.

Gehegewild
  • mindestens 180 cm hoher Festzaun, in der Regel Drahtgeflechtzaun
  • bodenbündig ausgeführt
  • beginnende Untergrabungen sind frühzeitig zu beseitigen
Sonstige Nutztierarten

Für sonstige Nutztierarten werden aufgrund der bislang geringen Fallzahlen derzeit keine landeseinheitlichen Anforderungen an den Grundschutz festgelegt. Über Entschädigungsleistungen wird im Einzelfall unter Berücksichtigung der Haltungsform und der Umstände nach Rücksprache mit dem Fachreferat 250 entschieden.

Treten bei einzelnen Nutztierarten künftig wiederholt Wolfsübergriffe auf oder entstehen erhebliche wirtschaftliche Schäden, prüft das Ministerium landeseinheitliche Anforderungen.

Zumutbarer Herdenschutz im Einzelnen

Maßgeblich ist Anlage 1 der Allgemeinverfügung zur Entnahme schadstiftender Wölfe vom 11. September 2026: Allgemeinverfügung zur Entnahme schadstiftender Wölfe in Mecklenburg-Vorpommern (PDF, 202 KB)

Der zumutbare Herdenschutz beschreibt die im Wolfsmanagementplan Mecklenburg-Vorpommern festgelegten wolfsabweisenden Herdenschutzmaßnahmen, die über die Anforderungen des Grundschutzes hinausgehen und förderfähig sind. Ziel ist eine Einfriedung, die aufgrund ihrer technischen Ausgestaltung und ihres ordnungsgemäßen Zustands geeignet ist, das Eindringen von Wölfen wirksam zu erschweren.

Allgemeine Anforderungen

Für den zumutbaren Herdenschutz gelten unabhängig von der Nutztierart:

Bei Festzäunen ist ein wirksamer Untergrabeschutz vorzusehen: entweder eine auf der Außenseite geführte stromführende Litze mit 20 cm Abstand zum Zaun und höchstens 20 cm über dem Boden oder eine Schürze, die mindestens 40 cm in den Boden eingelassen ist und mindestens 50 cm waagerecht nach außen vorsteht. Für elektrifizierte mobile Zäune bilden die Anforderungen an Schafe und Ziegen den technischen Mindeststandard; zulässig sind insbesondere Netzzäune ab einer Produkt- oder Nennhöhe von 1,05 bis 1,08 m oder entsprechend aufgebaute Mehrfachlitzenzäune.

Schafe und Ziegen

Elektrifizierte Netzzäune

  • tatsächlich messbare Zaunhöhe an jeder Stelle mindestens 1,00 m
  • Produkt- oder Nennhöhe 1,05 bis 1,08 m
  • vollständig geschlossen und bodennah geführt

Festzäune – Neuanlagen

  • Gesamthöhe einschließlich Überkletterschutz mindestens 1,40 m
  • Zaunhöhe mindestens 1,20 m zuzüglich einer stromführenden Litze oberhalb des Zauns
  • Untergrabeschutz nach den allgemeinen Anforderungen

Festzäune – Nachrüstung

Bestehende Festzäune ab 1,00 m Höhe können durch Nachrüstung ertüchtigt werden; Gesamthöhe, Überkletter- und Untergrabeschutz wie bei Neuanlagen.

Rinder und Pferde

Wolfsabweisender Herdenschutz ist gewährleistet, wenn die Tiere in einer geeigneten, ordnungsgemäß aufgebauten und funktionsfähigen Einfriedung gehalten werden und ein selbstschutzfähiger Herdenverband besteht. Der liegt insbesondere vor, wenn

  • bei Rindern mindestens ebenso viele Tiere über 250 kg gemeinsam mit Rindern unter 250 kg gehalten werden,
  • bei Pferden mindestens ebenso viele mindestens einjährige Tiere gemeinsam mit Pferden unter einem Jahr gehalten werden.

Kälber und Fohlen dürfen nicht ohne einen solchen Herdenverband auf der Weide gehalten werden. Für Abkalbe- und Abfohlkoppeln gelten mindestens die technischen Anforderungen für Schafe und Ziegen.

Gehegewild

Es gelten mindestens die Anforderungen an einen wolfsabweisenden Festzaun für Schafe und Ziegen. Wegen der Festzaunhaltung sind insbesondere ein wirksamer Überkletter- und Untergrabeschutz sowie die dauerhafte Funktionsfähigkeit sicherzustellen. Die Mindesthöhe von 1,80 m aus dem Grundschutz bleibt unberührt.

Sonstige Nutztierarten

Derzeit keine landeseinheitlichen Anforderungen. Ein Anspruch auf die Prüfung einer Entnahme schadstiftender Wölfe besteht für diese Tierarten grundsätzlich nicht. Treten künftig wiederholt Wolfsübergriffe oder erhebliche wirtschaftliche Schäden auf, prüft das Ministerium entsprechende Anforderungen.

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