Für die Bewertung von Nutztierschäden und für Managementmaßnahmen unterscheidet das Land zwischen Grundschutz und zumutbarem Herdenschutz. Der Grundschutz ist Voraussetzung für Entschädigungsleistungen nach einem Wolfsübergriff, der zumutbare Herdenschutz geht darüber hinaus, ist förderfähig und Voraussetzung für die Prüfung einer Entnahme schadstiftender Wölfe.
Grundschutz und zumutbarer Herdenschutz nach Nutztierart – Kurzfassung; maßgeblich sind die Anforderungen im Einzelnen weiter unten
Nutztierart
Grundschutz (Voraussetzung für Entschädigung)
Zumutbarer Herdenschutz (förderfähig, Voraussetzung für Entnahmeprüfung)
Schafe, Ziegen, Alpakas, Lamas
Mobiler Elektrozaun ab 90 cm, bodennah, mindestens 2.500 V und 1 J; oder Festzaun ab 120 cm, bodenbündig
Elektronetz messbar ab 1,00 m (Nennhöhe 1,05–1,08 m), geschlossen und bodennah; Festzaun neu ab 1,40 m Gesamthöhe mit Litze und Untergrabeschutz
Rinder und Pferde
Geeignete, funktionsfähige Einfriedung nach Tierschutzrecht und fachlichen Empfehlungen
Geeignete Einfriedung plus selbstschutzfähiger Herdenverband; Kälber und Fohlen nie ohne diesen Verband auf der Weide
Gehegewild
Festzaun ab 180 cm, bodenbündig
Wie wolfsabweisender Festzaun für Schafe und Ziegen mit Überkletter- und Untergrabeschutz; Mindesthöhe 1,80 m bleibt
Sonstige Nutztierarten
Keine landeseinheitlichen Anforderungen, Einzelfallentscheidung mit dem Fachreferat 250
Keine landeseinheitlichen Anforderungen; kein Anspruch auf Entnahmeprüfung
Grundschutz im Einzelnen
Der Grundschutz beschreibt die Mindestanforderungen an den Herdenschutz, die für die Gewährung von Entschädigungsleistungen bei Nutztierrissen zugrunde gelegt werden. Die konkreten Anforderungen unterscheiden sich nach Nutztierart und Haltungsform.
bei Litzenzäunen: lichte Weite zwischen den stromführenden Leitern bis etwa 60 cm Höhe höchstens 20 cm
Festzäune
mindestens 120 cm hoch
bodenbündig ausgeführt
beginnende Untergrabungen sind frühzeitig zu beseitigen
Rinder und Pferde
Als Grundschutz gilt eine für die jeweilige Tierart und die konkreten Haltungsbedingungen geeignete und funktionsfähige Einfriedung, die die Tiere sicher auf der vorgesehenen Weidefläche hält.
Bei der Bewertung werden die tierschutzrechtlichen Anforderungen sowie anerkannte fachliche Empfehlungen zur sicheren und tiergerechten Weidehaltung berücksichtigt – insbesondere Tierschutzgesetz, Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, die Leitlinien des Bundeslandwirtschaftsministeriums und die Empfehlungen der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e. V.
Gehegewild
mindestens 180 cm hoher Festzaun, in der Regel Drahtgeflechtzaun
bodenbündig ausgeführt
beginnende Untergrabungen sind frühzeitig zu beseitigen
Sonstige Nutztierarten
Für sonstige Nutztierarten werden aufgrund der bislang geringen Fallzahlen derzeit keine landeseinheitlichen Anforderungen an den Grundschutz festgelegt. Über Entschädigungsleistungen wird im Einzelfall unter Berücksichtigung der Haltungsform und der Umstände nach Rücksprache mit dem Fachreferat 250 entschieden.
Treten bei einzelnen Nutztierarten künftig wiederholt Wolfsübergriffe auf oder entstehen erhebliche wirtschaftliche Schäden, prüft das Ministerium landeseinheitliche Anforderungen.
Der zumutbare Herdenschutz beschreibt die im Wolfsmanagementplan Mecklenburg-Vorpommern festgelegten wolfsabweisenden Herdenschutzmaßnahmen, die über die Anforderungen des Grundschutzes hinausgehen und förderfähig sind. Ziel ist eine Einfriedung, die aufgrund ihrer technischen Ausgestaltung und ihres ordnungsgemäßen Zustands geeignet ist, das Eindringen von Wölfen wirksam zu erschweren.
Allgemeine Anforderungen
Für den zumutbaren Herdenschutz gelten unabhängig von der Nutztierart:
vollständig geschlossene, ordnungsgemäß aufgebaute und dauerhaft funktionsfähige Einfriedung,
bei elektrifizierten Zäunen eine Spannung von mindestens 2.500 V und eine Impulsenergie von mindestens 1 J,
stromführende Zaunelemente sind von Bewuchs freizuhalten,
keine unmittelbar am Zaun vorhandenen Einsprunghilfen,
wirksamer Schutz gegen Unterwinden, Untergraben und sonstiges Überwinden der Einfriedung.
Bei Festzäunen ist ein wirksamer Untergrabeschutz vorzusehen: entweder eine auf der Außenseite geführte stromführende Litze mit 20 cm Abstand zum Zaun und höchstens 20 cm über dem Boden oder eine Schürze, die mindestens 40 cm in den Boden eingelassen ist und mindestens 50 cm waagerecht nach außen vorsteht. Für elektrifizierte mobile Zäune bilden die Anforderungen an Schafe und Ziegen den technischen Mindeststandard; zulässig sind insbesondere Netzzäune ab einer Produkt- oder Nennhöhe von 1,05 bis 1,08 m oder entsprechend aufgebaute Mehrfachlitzenzäune.
Schafe und Ziegen
Elektrifizierte Netzzäune
tatsächlich messbare Zaunhöhe an jeder Stelle mindestens 1,00 m
Produkt- oder Nennhöhe 1,05 bis 1,08 m
vollständig geschlossen und bodennah geführt
Festzäune – Neuanlagen
Gesamthöhe einschließlich Überkletterschutz mindestens 1,40 m
Zaunhöhe mindestens 1,20 m zuzüglich einer stromführenden Litze oberhalb des Zauns
Untergrabeschutz nach den allgemeinen Anforderungen
Festzäune – Nachrüstung
Bestehende Festzäune ab 1,00 m Höhe können durch Nachrüstung ertüchtigt werden; Gesamthöhe, Überkletter- und Untergrabeschutz wie bei Neuanlagen.
Rinder und Pferde
Wolfsabweisender Herdenschutz ist gewährleistet, wenn die Tiere in einer geeigneten, ordnungsgemäß aufgebauten und funktionsfähigen Einfriedung gehalten werden und ein selbstschutzfähiger Herdenverband besteht. Der liegt insbesondere vor, wenn
bei Rindern mindestens ebenso viele Tiere über 250 kg gemeinsam mit Rindern unter 250 kg gehalten werden,
bei Pferden mindestens ebenso viele mindestens einjährige Tiere gemeinsam mit Pferden unter einem Jahr gehalten werden.
Kälber und Fohlen dürfen nicht ohne einen solchen Herdenverband auf der Weide gehalten werden. Für Abkalbe- und Abfohlkoppeln gelten mindestens die technischen Anforderungen für Schafe und Ziegen.
Gehegewild
Es gelten mindestens die Anforderungen an einen wolfsabweisenden Festzaun für Schafe und Ziegen. Wegen der Festzaunhaltung sind insbesondere ein wirksamer Überkletter- und Untergrabeschutz sowie die dauerhafte Funktionsfähigkeit sicherzustellen. Die Mindesthöhe von 1,80 m aus dem Grundschutz bleibt unberührt.
Sonstige Nutztierarten
Derzeit keine landeseinheitlichen Anforderungen. Ein Anspruch auf die Prüfung einer Entnahme schadstiftender Wölfe besteht für diese Tierarten grundsätzlich nicht. Treten künftig wiederholt Wolfsübergriffe oder erhebliche wirtschaftliche Schäden auf, prüft das Ministerium entsprechende Anforderungen.
Beobachtungen, Fotos, Videos, Spuren und Losung helfen, das Vorkommen in Mecklenburg-Vorpommern zu dokumentieren. Auffälliges Verhalten, Nutztierrisse und Totfunde melden Sie bitte telefonisch über die Wolfshotline 0170 765 88 87 (täglich 6:30 bis 18:30 Uhr, danach Mailbox mit Rückruf).